Arbeitgeber kann Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verlangen

Anordnung für eine Mund/Nasenbedeckung zulässig

Der Arbeitgeber darf das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Beschäftigte und Besucher anordnen. Ein ärztliches Attest muss nachvollziehbare Gründe für die Befreiung von der Maskenpflicht angeben.

Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 16.12.2020 - 4 Ga 18/20

Sachverhalt

Der antragstellende Arbeitnehmer ist im Rathaus in der Verwaltung beschäftigt. Mit Schreiben vom 06.05.2020 ordnete die Stadt mit Wirkung zum 11.05.2020 an, dass Besucher und Beschäftigte eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen müssen.

Der Arbeitnehmer legte infolgedessen ein Attest vor, das eine Befreiung von der Maskenpflicht beinhaltet, ohne Angabe von Gründen. Anschließend wies ihn seine Arbeitgeberin an, im Rathaus außerhalb seines Büros ein Gesichtsvisier zu tragen.

Daraufhin legte der Arbeitnehmer ein neues Attest vor, das ihn - wiederum ohne Angabe von Gründen - von der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren jeglicher Art befreite.

Die Arbeitgeberin untersagte ihm aber die Beschäftigung im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung, woraufhin der Arbeitnehmer im Eilverfahren vor dem Arbeitsgericht eine einstweilige Verfügung erwirken wollte, nach der er im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung oder im Homeoffice beschäftigt werden muss.

Entscheidung

Das Arbeitsgericht Siegburg wies die Anträge des Arbeitnehmers ab. Nach Auffassung des Gerichts überwiegt der Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitarbeitenden und Besucher des Rathauses das Interesse des Arbeitnehmers an einer Beschäftigung ohne Gesichtsvisier oder Mund-Nase-Abdeckung.

Das Gerichts hegte zudem Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Atteste und stellte fest, dass ein solches Attest konkrete und nachvollziehbare Angaben enthalten müsse, warum eine Maske nicht getragen werden kann. Ohne ein solches Attest habe der Arbeitnehmer jedenfalls keine Ausnahmegenehmigung zum Betreten des Rathauses ohne Maske erlangen können.

Dementsprechend erkannte das Gericht auch keinen Anspruch auf Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes.

Fazit

Das Arbeitsgericht Siegburg hat mit seiner Entscheidung unbegründeten Pauschalattesten ihre Beweiskraft abgesprochen, was aus Arbeitgebersicht zu begrüßen ist. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Sofern Berufung eingelegt wird, müsste das Landesarbeitsgericht Köln die Sache neu beurteilen.


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