Update: Das Wichtigste zur 3G-Kontrolle durch den Arbeitgeber ab 24. November 2021

!!! Update !!! - 3G am Arbeitsplatz

Am 16. November 2021 hat der Hauptausschuss des Bundestags anlässlich der Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite Änderungen des Infektionsschutzgesetzes beraten und beschlossen. Damit sollen Vorkehrungen für die Zeit nach dem Ende der epidemischen Lage getroffen werden. Zusätzlich sind die Einführung einer 3G-Regel am Arbeitsplatz sowie eine Pflicht zur mobilen Arbeit für Bürotätigkeiten im IfSG vorgesehen.

Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Der Gesetzentwurf ist am Freitag, 19. November 2021 von Bundestag und Bundesrat einstimmig beschlossen worden.

Wir gehen davon aus, dass das Gesetz zeitnah ausgefertigt und veröffentlicht wird. 

Das Bundesarbeitsministerium hat zur Frage 3G am Arbeitsplatz bereits ein FAQ veröffentlicht BMAS - FAQs zu 3G am Arbeitsplatz.

Dies sind die wichtigsten Dinge, die ab dem 24. November 2021 für Arbeitgeber zu beachten sind:

  • Beschäftigte haben EIGENVERANTWORTLICH dafür Sorge zu tragen, dass sie gültige 3G-Nachweise vorlegen können. Sie tragen dafür die Kosten, nicht der Arbeitgeber.  Dies gilt insbesondere für die Kosten eines Nachweises hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durch einen zugelassenen Corona-Test. 
  • Die dem Nachweis zugrundeliegende Testung darf max. 24 Stunden zurückliegen.
  • Beschäftigte haben einen 3G-Nachweis mitzuführen und dem Arbeitgeber vor Zutritt vorzulegen.
  • Nach Auskunft des BMAS kann ein beaufsichtigter Selbsttest vor Ort unter Aufsicht des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person durchgeführt und dokumentiert werden. 
  • Arbeitsstätten im Sinne des Infektionsschutzgesetzes sind:
    • Orte im Freien oder in Gebäuden auf dem Betriebsgelände
    • Orte auf Baustellen, sofern zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind.
    • KEINE Arbeitsstätten in diesem Sinne sind Arbeitsplätze im Homeoffice, in Fahrzeugen oder in Verkehrsmitteln
  • Beschäftige sind neben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch die zur Berufsausbildung Beschäftigten.
  • Es gibt KEINE Ausnahmeregelungen für Betriebsgrößen oder Branchen. Der Zutritt ist aber ohne 3G-Nachweis gestattet für die Wahrnehmung von Testangeboten in den Arbeitsstätten zur Erlangung eines Testnachweises oder die Wahrnehmung von Impfangeboten in der Arbeitsstätte.
  • Der Arbeitgeber ist verantwortlich für die Überprüfung des 3G-Nachweises. Er kann diese Aufgabe unter Beachtung von Beschäftigtendatenschutz an geeignete Beschäftigte oder Dritte delegieren.
  • Hat der Arbeitgeber den Impf- oder Genesenennachweis einmal kontrolliert und dokumentiert, können Beschäftigte mit gültigen Nachweisen von der täglichen Zugangskontrolle ausgenommen werden.
  • Der Nachweis kann auch in einer europäischen Fremdsprache vorgelegt werden.
  • Die Dokumentation der betrieblichen Zugangskontrolle kann datenschutzkonform am jeweiligen Prüfungstag durch Abhaken auf einer Liste mit Vor- und Zunamen erfolgen, wenn der Naschweis erbracht worden ist. 
  • Die Dokumentation der Kontrollen muss spätestens 6 Monate nach ihrer Erhebung gelöscht werden.
  • Beschäftigte, die keinen 3G-Nachweis vorlegen können oder wollen und infolgedessen die Arbeitsleistung nicht erbringen, haben keinen Vergütungsanspruch und können arbeitsrechtlich sanktioniert werden.
  • Das Infektionsschutzgesetz sieht bei Verstößen gegen Kontroll- und Mitführungspflichten von 3G-Nachweisen einen erheblichen Bußgeldrahmen von bis zu 25.000 Euro vor.

Ab 22. November auch neue Landesverordnung

Die Landesregierung Schleswig-Holstein hat am 17. November 2021 die Eckpunkte der ab Montag, 22. November 2021 geltenden Corona-Verordnung bekanntgegeben.

Der Kernpunkt der Änderungen ist die flächendeckende Einführung der 2G-Regel in zahlreichen gesellschaftlichen Bereichen und die  3G-Regel für die Teilnahme an beruflichen Veranstaltungen.


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