Handlungsempfehlung zur Einrichtung von Hinweisgeberschutzsystemen

Hinweisgeberschutzgesetz

Am 2. Juni wurde das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (Hinweisgeberschutzgesetz / HinSchG) im Bundesgesetzblatt Nr. 140 verkündet.  Unser Spitzenverband BDA hat ein FAQ-Papier erstellt, in dem Hilfestellungen bei der Umsetzung der neuen gesetzlichen Regelungen zu finden sind. Beachten Sie auch unsere Online-Info vom 1. Juni zu diesem Thema. Die dazugehörigen Folien finden Sie im internen Mitgliederbereich.

Zuvor hatten Bundestag und Bundesrat die Empfehlungen des Vermittlungsausschusses zur Änderung des vom Bundestag am 16. Dezember 2022 ursprünglich beschlossenen Gesetzes angenommen (vgl. RS II/122/23). 

Die Vorschriften des HinSchG treten zu großen Teilen am 2. Juli 2023 in Kraft (Art. 10 Abs. 2 HinSchG). Die Bußgeldvorschrift zur Ahndung eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Einrichtung interner Meldeverfahren (§ 40 Abs. 2 Nr. 2 HinSchG) ist gemäß der Übergangsregelung in § 42 Abs. 2 HinSchG erst ab 1. Dezember 2023 anzuwenden. 

Die BDA wird zur Umsetzung der neuen Regelungen in der Praxis eine Kommentierung in der Reihe BDAktuell herausgeben.

Wir werden berichten.


Hier finden Sie das BDA-Papier rund um das Hinweisgeberschutzgesetz.

Mitglieder finden die Päsentation zu unserer Online-Info "Hinweisgeberschutzgesetz - Neue Pflichten für Unternehmen" im internen Mitgliederbereich.


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