• Kleiner Kiel

    Das Netzwerk für Arbeitgeber in Kiel

Willkommen beim UV Kiel

Der UV Kiel vertritt die arbeitsrechtlichen und sozialpolitischen Interessen seiner Mitglieder und ist seit über 70 Jahren die Stimme der Arbeitgeber in der Region. Unserem Verband sind über 350 Unternehmen aus allen Branchen in Kiel und Umgebung mit ca. 42.000 sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten angeschlossen.

Als Sozialpartner der Gewerkschaften setzen wir uns für einen erfolgreichen Wirtschaftsstandort ein und bilden ein Netzwerk, in dem Brücken gebaut und pragmatische Lösungen für Probleme erarbeitet werden.

Unsere Mitglieder profitieren durch unsere umfassende Beratung in allen Arbeits-, Tarif- und Sozialrechtsfragen, Informationsdienste und zahlreichen Veranstaltungen.

Aktuelles

Das BAG hat geurteilt, dass Urlaubsansprüche von Mitarbeitenden nicht mehr automatisch verfallen und auch nicht automatisch nach drei Jahren verjähren können. Damit folgt das BAG dem Europäischen Gerichtshof, der bereits im September 2022 urteilte, dass Urlaubsansprüche nur verjähren können, wenn Arbeitgeber ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen sind. 
Mit Beschluss vom 13.9.2022 (1 ABR 21/22) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Arbeitgeber bereits über § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG gesetzlich verpflichtet sind, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Nun liegen Entscheidungsgründe vor.
Die BDA hat den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts zur Zeiterfassung vom 13. September 2022 (Az. 1 ABR 22/21) zum Anlass genommen, ein Positionspapier zur Arbeitszeiterfassung und zum Reformbedarf beim Arbeitszeitgesetz zu entwickeln.
Ein Mitarbeiter ist nicht verpflichtet, sich in seiner Freizeit zu erkundigen, ob sein Dienstplan geändert worden ist. Er ist auch nicht verpflichtet, eine Mitteilung des Arbeitgebers - etwa per Telefon - entgegenzunehmen oder eine SMS zu lesen
Tätigkeiten als Führungskraft oder in leitenden Positionen rechtfertigen die Befristung des Arbeitsvertrages nicht aufgrund der Eigenart der Arbeitsleistung. Auch eine weitgehende Weisungsfreiheit des Arbeitnehmers rechtfertigt kein spezifisches Befristungsinteresse.
Die neue Vorschrift des § 59 Abs. 1 IfSG regelt, dass eine behördlich angeordnete Absonderung oder eine aus einer Rechtsverordnung folgende Absonderungspflicht nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden darf.

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